{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-04-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-12-144_2013-04-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10177", "Checksum": "fd1b51cd278a9b3b7cfc4724524b4912"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 12 144", "2013 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 04.04.2013 2N 12 144 (2013 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO. Verneinung der Beschwerdelegitimation wegen der fehlenden Berechtigung des Erben zum alleinigen Handeln für die Erbengemeinschaft. Vom Privatrecht wird bestimmt, ob privatrechtliche Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind (vorfrageweise Prüfung durch die Strafbehörde); Art. 121 Abs. 1 StPO regelt diese nicht. Die durch Art. 121 Abs. 1 StPO eingeschränkte strafprozessrechtliche Nachfolge findet nur beim von Gesetzes wegen erfolgten Übergang der mit der Straftat konnexen Ansprüche an selber nicht im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Personen statt. Fehlen der Beschwerdelegitimation wegen bloss mittelbarer Betroffenheit der Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch von deren Erben. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:04", "Checksum": "460ff9bc7e439e39106702bc9292aeef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 04.04.2013 2N 12 144 (2013 I Nr. 15)\nRegeste:\nArt. 115 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO. Verneinung der Beschwerdelegitimation wegen der fehlenden Berechtigung des Erben zum alleinigen Handeln für die Erbengemeinschaft. Vom Privatrecht wird bestimmt, ob privatrechtliche Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind (vorfrageweise Prüfung durch die Strafbehörde); Art. 121 Abs. 1 StPO regelt diese nicht. Die durch Art. 121 Abs. 1 StPO eingeschränkte strafprozessrechtliche Nachfolge findet nur beim von Gesetzes wegen erfolgten Übergang der mit der Straftat konnexen Ansprüche an selber nicht im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Personen statt. Fehlen der Beschwerdelegitimation wegen bloss mittelbarer Betroffenheit der Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch von deren Erben. | Strafprozessrecht\n\n Eröffnung des Verfahrens betreffend den Nachlass von B.X. lebte Letztere bereits nicht mehr. Das materielle Erbrecht sieht vor, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben die Vermögenswerte des Erblassers (inkl. die mit der Straftat konnexen Ansprüche) kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Nun schränkt aber Art. 121 Abs. 1 StPO die strafprozessrechtliche Aktivlegitimation der Erben auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB ein. Angehörige der geschädigten Person sind gemäss der in dieser Bestimmung enthaltenen, abschliessenden und eng auszulegenden Definition ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Neffen gelten nicht als Angehörige der geschädigten Person, da sie keine Verwandte gerader Linie sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 StPO N 10 und 12). Der Beschwerdeführer räumt selber und zu Recht ein, kein Angehöriger von B.X. sel. im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zu sein. Eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Beschwerdeführers in die Rechte von B.X. sel. war und ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Dementsprechend fehlt es auch an der Beschwerdelegitimation. 4.5. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Der Beschwerdeführer machte im Untersuchungsverfahren wie erwähnt geltend, er sei als Erbe der vom Beschuldigten am Vermögen geschädigten B.X. sel. direkt an seinem Vermögen geschädigt. Als geschädigte Person gilt eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden sollen (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223, mit Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch deren Erben (BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.3.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 26). Die geltend gemachten und untersuchten Handlungen des Beschuldigten sind noch zu Lebzeiten von B.X. sel. erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der der Beschwerdeführer seine Tante noch nicht beerbt hatte. Er ist deshalb entgegen seinem Vorbringen (vgl. oben E. 4.2) nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Er ist somit auch unter diesem Aspekt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (vgl. BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.3.3). Keine Anwendung findet vorliegend im Übrigen Art. 382 Abs. 3 StPO, wonach nach dem Tode der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen können. B.X. sel. ist schon vor dem Einreichen der Strafklage bzw. der späteren Eröffnung des separaten Untersuchungsverfahrens verstorben und der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich kann auf das zur Grundnorm von Art. 121 Abs. 1 StPO Gesagte verwiesen werden (vgl. BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.4). 4.6. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten unter keinem Titel zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf seine Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. |"}