2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten werden. Da die Einreichung der Beschwerde auf einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft und in dessen Folge auf einem schützenswerten Irrtum seinerseits beruht, sind ihm für den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerlegen (Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 BGG N 11). |