Als solchem wäre ihm keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offengestanden (oben E. 4.3). 4.5. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, kommt diese Legitimation auch nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art.