X. fehlt damit die Legitimation sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft hätte ihm vor diesem Hintergrund nach seiner Erklärung vom 17. September 2012, im Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Teilflächen der Grundstücke Y. vom 4. Juni 2009 wegen Amtsmissbrauch etc. als Privatkläger teilzunehmen und für die Stadt Luzern Schadenersatz geltend zu machen, die Stellung als Privatkläger nicht zuerkennen dürfen, sondern ihn weiterhin als Anzeigesteller behandeln müssen. Als solchem wäre ihm keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offengestanden (oben E. 4.3).