Beim Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB gilt als geschädigte Person derjenige, dessen private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden, d.h. derjenige, der in seiner Privatsphäre berührt wird (Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 2). X. ist durch die beanzeigten Tatbestände in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt und nicht geschädigt worden; dies ergibt sich ohne weiteres aus seinen Eingaben und wird im Übrigen von ihm auch nicht behauptet. Das adhäsionsweise Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen für Dritte, hier für die Stadt Luzern, ist nicht möglich. X. fehlt damit die Legitimation sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage.