118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Das Geltendmachen von privatrechtlichen Ansprüchen, die aus der Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren (adhäsionsweise Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) steht nur der geschädigten Person zu. 4.4. Bei den von X. in seinen Eingaben vom 24. Juni, 25. Juli und 12. September 2012 beanzeigten Tatbeständen handelt es sich nicht um Antrags-, sondern um Offizialdelikte. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens. Beim Amtsmissbrauch gemäss Art.