115 Abs. 1 StPO. Bei Strafnormen, die primär öffentliche Interessen schützen, gilt somit nur diejenige Person als geschädigt, deren private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden. Ein bloss faktisches Interesse, etwa politischer oder wirtschaftlicher Art, genügt nicht (BGer-Urteil 1B_389/2012 vom 10.10.2012 E. 2.2, mit Hinweisen; Guidon, a.a.O., Rz 279; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 1 f.). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die – bei einem Antragsdelikt – einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2 und 115 Abs. 2 StPO sowie Art. 30 Abs. 1 StGB) oder ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).