Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre oder das Vermögen schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die allgemeine, öffentliche Interessen verletzen, private Interessen materieller oder ideeller Natur auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.