Der Privatkläger wird so zur Partei des Strafverfahrens mit gewissen Mitwirkungs- und Kontrollrechten. Dies beinhaltet auch das Recht, gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (Art. 118 f. und 122 StPO; Lieber, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 115 StPO N 1). Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO auf jeden Fall, wer – bei Antragsdelikten – zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Als Geschädigter gilt sodann gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.