Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 293). Die Strafverfolgung ist nach der Konzeption der StPO ausschliesslich Sache des Staates; es gibt kein Privatstrafklageverfahren. Wird aber eine Person durch eine geltend gemachte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt und stehen ihr gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche zu, kann sie sich durch ausdrückliche Erklärung – bzw. bei Antragsdelikten (Art. 30 Abs. 1 StGB) durch Strafantrag – als Privatkläger konstituieren. Sie tritt dabei nicht an Stelle, sondern neben dem staatlichen Ankläger auf. Der Privatkläger wird so zur Partei des Strafverfahrens mit gewissen Mitwirkungs- und Kontrollrechten.