393 Abs. 1 lit. a StPO); beschwerdefähig sind an sich auch Nichtanhandnahmeverfügungen. 4.2. Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. (…). 4.3. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber der zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-)Delikt begangen worden. Sie kann sich gegen bestimmte Personen oder gegen Unbekannt richten. (…) Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird.