Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit.