{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-12-138_2012-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10178", "Checksum": "b31f86e98589623d1d647f1ee567d043"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 12 138", "2013 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.12.2012 2N 12 138 (2013 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:45", "Checksum": "0902176a0c6966106ecfe3ce19ac722c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.12.2012 2N 12 138 (2013 I Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. | Strafprozessrecht\n\n von Teilflächen der Grundstücke Y. vom 4. Juni 2009 wegen Amtsmissbrauch etc. als Privatkläger teilzunehmen und für die Stadt Luzern Schadenersatz geltend zu machen, die Stellung als Privatkläger nicht zuerkennen dürfen, sondern ihn weiterhin als Anzeigesteller behandeln müssen. Als solchem wäre ihm keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offengestanden (oben E. 4.3). 4.5. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, kommt diese Legitimation auch nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Vor diesem Hintergrund kann auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten werden. Da die Einreichung der Beschwerde auf einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft und in dessen Folge auf einem schützenswerten Irrtum seinerseits beruht, sind ihm für den Nichteintretensentscheid keine Kosten aufzuerlegen (Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 BGG N 11). |"}