{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-12-138_2012-12-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10178", "Checksum": "b31f86e98589623d1d647f1ee567d043"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 12 138", "2013 I Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.12.2012 2N 12 138 (2013 I Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:45", "Checksum": "0902176a0c6966106ecfe3ce19ac722c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 28.12.2012 2N 12 138 (2013 I Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 28.12.2012 |\n| Fallnummer: | 2N 12 138 |\n| LGVE: | 2013 I Nr. 7 |\n| Leitsatz: | Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 und 2 StPO. Macht ein Anzeigeerstatter privatrechtliche Ansprüche ausschliesslich für Dritte adhäsionsweise geltend, fehlt ihm die Legitimation zur Straf- und Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels. Denn der Anzeigeerstatter ist unnmittelbar durch die Straftat in seinen Rechten verletzt, wenn er als Geschädigter gilt, d.h. Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}