BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 132). Eine vorzeitige Aushändigung an den Beschwerdeführer, der zwar Beschlagnahmebetroffener, nicht aber Bestohlener ist, fällt vor diesem Hintergrund unbestrittenermassen nicht in Betracht. 2. Abteilung , 12. Dezember 2011 (2N 11 78) |