267 Abs. 1 StPO fassen, da in den dort geregelten Fällen eine vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme, nicht an den Verletzten. Die vorzeitige Aushändigung setzt kumulativ voraus, dass die berechtigte Person unbestritten ist und dass das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Bei Diebesgut erfolgt die vorzeitige Herausgabe an den Bestohlenen, der namentlich bekannt sein muss (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2011, Art. 267 StPO N 24-27; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 313 f.; BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 132).