Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der berechtigten Person einen beschlagnahmten Gegenstand oder Vermögenswert vor Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn unbestritten ist, dass er einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist. Die vorzeitige Rückgabe an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lautet. Sie lässt sich nicht unter Art. 267 Abs. 1 StPO fassen, da in den dort geregelten Fällen eine vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme, nicht an den Verletzten.