| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | 2. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 12.12.2011 | | Fallnummer: | 2N 11 78 | | LGVE: | 2011 I Nr. 47 | | Leitsatz: | Art. 267 Abs. 1 und 2 StPO. Die vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lautet. Sie lässt sich nicht unter Art. 267 Abs. 1 StPO fassen, da dort die vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art.