Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung des Verfahrens dargestellt hat, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zu einem Strafverfahren zu geben. Allerdings sind an die Ursächlichkeit des Verhaltens keine strengen Anforderungen zu stellen, da die Behörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 426 StPO N 29; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, § 98 N 1786-1790;