Je mehr das Verhalten der beschuldigten Person von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung des Verfahrens dargestellt hat, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zu einem Strafverfahren zu geben.