Weiter vorausgesetzt ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten, d.h. in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hinsicht Urteilsfähigkeit. Je mehr das Verhalten der beschuldigten Person von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden.