Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt zur Kostenauflage nicht. Als widerrechtlich im Sinne des Zivilrechts ist ein Verhalten dann zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, d.h. gegen Normen, die direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Weiter vorausgesetzt ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten, d.h. in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hinsicht Urteilsfähigkeit.