Erforderlich ist, dass die freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt zur Kostenauflage nicht.