Zu unterscheiden ist zwischen einem - hier nicht zur Diskussion stehenden - prozessualen Verschulden im engeren Sinne, das dann vorliegt, wenn durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert wird, und einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne, das dann vorliegt, wenn durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben wurde. Erforderlich ist, dass die freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art.