Einer beschuldigten Person dürfen diesfalls nur Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zu unterscheiden ist zwischen einem - hier nicht zur Diskussion stehenden - prozessualen Verschulden im engeren Sinne, das dann vorliegt, wenn durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert wird, und einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne, das dann vorliegt, wenn durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben wurde.