426 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Strafprozessordnung übernahm damit die Grundsätze, welche die bisherige Praxis des Bundesgerichts und die Strassburger EMRK-Organe zur Kostenauflage bei Einstellung oder Freispruch entwickelten. Einer beschuldigten Person dürfen diesfalls nur Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.