Zeitgerechte und aktuelle Beobachtungen zur Schuldfähigkeit zur Tatzeit sind somit ohnehin nicht mehr möglich. Eine (allfällige) nochmals um einige Monate verzögerte Beweiserhebung würde somit weder zu einem Beweisverlust noch zu einer bedeutenden Erschwerung der Beweiserhebung führen. Der Nachweis eines drohenden Beweisverlustes ist der Beschuldigten nicht gelungen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 2. Abteilung, 3. August 2011 (2N 11 49) |