Die Beschuldigte macht geltend, die Schuldfähigkeit zur Tatzeit könne immer weniger genau festgestellt werden, je länger mit der Begutachtung zugewartet werde. Der Beschuldigten bleibt es freigestellt, denselben Beweisantrag im Zuge des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erneut zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO); insofern erleidet sie keinen Rechtsverlust. Dem Einwand, eine zuverlässige Begutachtung sei später nicht mehr möglich, ist entgegenzuhalten, dass die Tatzeit schon heute mindestens zwei Jahre und mehr zurückliegt.