Keller, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung, [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 394 StPO N 3; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 394 StPO N 3). Der Nachweis des drohenden Beweisverlustes obliegt dem Beschwerdeführer (Stephenson/Thiriet, a.a.O., Art. 394 StPO N 6). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschuldigten abgewiesen, da sie die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung verneint. Die Beschuldigte macht geltend, die Schuldfähigkeit zur Tatzeit könne immer weniger genau festgestellt werden, je länger mit der Begutachtung zugewartet werde.