Der Gesetzgeber hat hier bewusst der Beschwerdeflut im Vorverfahren einen Riegel geschoben. Die Beschwerde ist jedoch zulässig, sobald ein Beweisverlust im Vorverfahren droht und die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Beweisantrag abgelehnt hat. Ein derartiger Beweisverlust kann verschiedenartiger Natur sein. Als Beispiele werden erwähnt: Zeugen, die lebensbedrohlich erkrankt sind, im Ausland wohnen oder ins Ausland abgeschoben werden sollen; Augenscheinorte, die umgebaut oder abgebrochen werden; Sektion einer Leiche. In solchen Fällen droht ein Beweisverlust (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Komm.