Aus den Erwägungen: Die Beschuldigte bringt vor, die Beschwerde sei zulässig, da sie durch ein noch längeres Zuwarten mit der Begutachtung einen Rechtsnachteil erleiden würde. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist indes nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Die einschränkende Bestimmung steht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung. Der Gesetzgeber hat hier bewusst der Beschwerdeflut im Vorverfahren einen Riegel geschoben.