Schliesslich ist zu beachten, dass bei einer Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO die Trennung der verschiedenen Funktionen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gewahrt bleiben, überdies ohne Verlust der erneuten Möglichkeit des Weiterzugs an die Beschwerdeinstanz des Obergerichts. Die vom Beschuldigten verlangte Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ist somit von diesem durchzuführen. 2. Abteilung, 21. Februar 2011 (2N 11 2) |