Überdies ist in der Lehre umstritten, ob die Verzichtsmöglichkeit, wovon der Gesetzgeber ausgeht, mit dem Verfassungs- und Konventionsrecht vereinbar ist (Hansjakob, a.a.O., Art. 225 StPO N 13). Aus diesem Grund verlangt die Lehre hohe Anforderungen an die Gültigkeit der Erklärung des Verzichts auf eine kontradiktorische Verhandlung und das Recht auf Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht. Schliesslich ist zu beachten, dass bei einer Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO die Trennung der verschiedenen Funktionen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gewahrt bleiben, überdies ohne Verlust der erneuten Möglichkeit des Weiterzugs an die Beschwerdeinstanz des Obergerichts.