4.5: kein Novenausschluss von Gesetzes wegen wie bei der Berufung bezüglich Übertretungen). Dennoch soll die Gehörsverletzung vor Obergericht aufgrund der Äusserungsmöglichkeit des Verteidigers nun in dessen Beschwerdeschrift nicht als aufgehoben gelten, da es bei der Anordnung der Ausweis- und Schriftensperre um eine empfindliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit (bzw. einen Eingriff in die persönliche Freiheit und allenfalls Wirtschaftsfreiheit) des Beschuldigten geht (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236). Überdies ist in der Lehre umstritten, ob die Verzichtsmöglichkeit, wovon der Gesetzgeber ausgeht, mit dem Verfassungs- und Konventionsrecht vereinbar ist (Hansjakob, a.a.O., Art.