3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, und die Beschwerdeinstanz alle Mängel des Verfahrens bezüglich Sachverhalt und Rechtslage unter Berücksichtigung von Noven frei überprüfen kann. Letzteres ist hier der Fall (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO; Alice Reichmuth Pfammatter, Rechtsmittel, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Bern 2010, S. 126 Ziff. 4.3 und S. 127 Ziff. 4.5: kein Novenausschluss von Gesetzes wegen wie bei der Berufung bezüglich Übertretungen).