dieser hat im förmlichen Haftverfahren einen Anspruch auf schriftliche Vernehmlassung (hier durch den Verteidiger), wobei er darauf auch verzichten kann (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 16.02.2009 E. 2.2). Diesen Anspruch anerkennt grundsätzlich auch der Haftrichter in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2011.