225 Abs. 5 StPO). Nach der Lehre, die sich auf ein Bundesgerichtsurteil abstützt (Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2009 vom 16.02.2009 E. 2.4), impliziert der Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht auch den Verzicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Verfügung des Haftrichters ist gestützt auf den Haftantrag, die Akten und die Eingaben des Beschuldigten zu erlassen. D.h. dieser hat im förmlichen Haftverfahren einen Anspruch auf schriftliche Vernehmlassung (hier durch den Verteidiger), wobei er darauf auch verzichten kann (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 16.02.2009 E. 2.2).