Konkret habe er sich zum Antrag des Staatsanwalts vor Erlass der angefochtenen Verfügung beim Zwangsmassnahmengericht nicht äussern können. Der Haftrichter ist der Ansicht, dass angesichts der kurzen Fristen im Haftverfahren weder dem Beschuldigten noch dem Verteidiger eine Frist für die Einreichung einer allfälligen Eingabe anzusetzen ist. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO).