225/226 StPO) und den prozessualen Folgen des Verzichts auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht erhalten hat. Insbesondere wurde er nicht darüber informiert, dass er trotz Verzichts Eingaben beim Zwangsmassnahmengericht einreichen kann, falls darauf nicht ausdrücklich ebenfalls verzichtet wird (siehe dazu E. 3.4). Die Rüge ist daher begründet. 3.4. Der Verteidiger rügt weiter, dass er für den Fall des gültigen Verhandlungsverzichts nicht auch auf die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme verzichtet habe. Konkret habe er sich zum Antrag des Staatsanwalts vor Erlass der angefochtenen Verfügung beim Zwangsmassnahmengericht nicht äussern können.