225 StPO N 12; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 449 f. N 1031). Aus den beigezogenen Akten geht bloss hervor, dass der Beschuldigte auf die Durchführung der ihm zustehenden Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet hat. Nicht ersichtlich ist, ob der Beschuldigte Kenntnis von den einschlägigen Verfahrensvorschriften (Art. 225/226 StPO) und den prozessualen Folgen des Verzichts auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht erhalten hat.