Jedenfalls sind an die Gültigkeit einer Verzichtserklärung hohe Anforderungen zu stellen. So muss der Beschuldigte den Haftantrag kennen, genau über den Sinn des zwangsrichterlichen Verfahrens aufgeklärt werden, ferner der Verzicht protokolliert oder ein entsprechendes Formular verwendet werden. Wird der Beschuldigte durch einen Anwalt verteidigt, kann und darf der Verzicht allein durch diesen erfolgen (Forster, Basler Komm., Basel 2011, Art. 225 StPO N 8; Schmid, a.a.O., Art. 225 StPO N 14; Hansjakob, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hans-jakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 225 StPO N 12;