107 Abs. 2 StPO). Nach der herrschenden Lehre muss der Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich und unmissverständlich (in der Regel schriftlich) zu Protokoll erfolgen. Ein (noch) nicht verteidigter Beschuldigter ist über die Verfahrensvorschriften (Art. 225 f. StPO: Haftverfahren und Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts) und die prozessualen Konsequenzen eines Verzichts zu informieren. Jedenfalls sind an die Gültigkeit einer Verzichtserklärung hohe Anforderungen zu stellen.