Nach Dafürhalten des Haftrichters sei der Verzicht auf die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gesetzeskonform zustande gekommen. Das Strafprozessrecht kennt gegenüber Laien nicht nur eine allgemein anerkannte Aufklärungs- bzw. Orientierungspflicht, sondern regelt eine solche Pflicht in Art. 3 Abs. 1 lit. c StPO (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 3 StPO N 6). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet u.a., dass die Strafbehörden rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam machen (Art. 107 Abs. 2 StPO).