Wird diese Orientierungspflicht verletzt, gibt es keine Heilung der Gehörsverletzung vor Obergericht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 2 und 225 f. StPO. Der Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, jedoch wird dadurch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Haftantrag des Staatsanwalts vor dem Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht betroffen.