{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_2N-11-2_2011-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4857", "Checksum": "ea969e98b0316b96c71f1986eac22ffe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 11 2", "2011 I Nr. 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.02.2011 2N 11 2 (2011 I Nr. 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 2 und 225 f. StPO. Der Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, jedoch wird dadurch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Haftantrag des Staatsanwalts vor dem Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht betroffen. Ein (noch) nicht verteidigter Beschuldigter ist über die einschlägigen Verfahrensvorschriften und die prozessualen Konsequenzen eines Verzichts auf Durchführung einer Verhandlung und darüber, dass trotz Verzichts Eingaben beim Zwangsmassnahmengericht gemacht werden können, zu informieren. Wird diese Orientierungspflicht verletzt, gibt es keine Heilung der Gehörsverletzung vor Obergericht. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:35", "Checksum": "a16b7d6db428d374fb7784998182bd58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.02.2011 2N 11 2 (2011 I Nr. 45)\nRegeste:\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 Abs. 2 und 225 f. StPO. Der Verzicht auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, jedoch wird dadurch die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Haftantrag des Staatsanwalts vor dem Erlass der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht betroffen. Ein (noch) nicht verteidigter Beschuldigter ist über die einschlägigen Verfahrensvorschriften und die prozessualen Konsequenzen eines Verzichts auf Durchführung einer Verhandlung und darüber, dass trotz Verzichts Eingaben beim Zwangsmassnahmengericht gemacht werden können, zu informieren. Wird diese Orientierungspflicht verletzt, gibt es keine Heilung der Gehörsverletzung vor Obergericht. | Strafprozessrecht\n\n angefochtenen Verfügung gewährt werden müssen (vgl. Marc Forster, Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Bern 2010, S. 185 Fussnote 45: Einholung von Stellungnahmen). Damit ein Beschuldigter von seinem Recht auf Vernehmlassung rechtzeitig Gebrauch machen kann, ist ihm umgehend (beispielsweise per Fax) eine kurze Frist anzusetzen, da Haftsachen eilen und mithin das Beschleunigungsgebot zu beachten ist sowie ein transparent und straff organisierter Ablauf des Haftverfahrens Eingaben des Verteidigers nach dem Erlass der Haftverfügung und sich daraus ergebende Verfahrensstreitigkeiten zu vermeiden hilft. 3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, und die Beschwerdeinstanz alle Mängel des Verfahrens bezüglich Sachverhalt und Rechtslage unter Berücksichtigung von Noven frei überprüfen kann. Letzteres ist hier der Fall (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO; Alice Reichmuth Pfammatter, Rechtsmittel, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Bern 2010, S. 126 Ziff. 4.3 und S. 127 Ziff. 4.5: kein Novenausschluss von Gesetzes wegen wie bei der Berufung bezüglich Übertretungen). Dennoch soll die Gehörsverletzung vor Obergericht aufgrund der Äusserungsmöglichkeit des Verteidigers nun in dessen Beschwerdeschrift nicht als aufgehoben gelten, da es bei der Anordnung der Ausweis- und Schriftensperre um eine empfindliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit (bzw. einen Eingriff in die persönliche Freiheit und allenfalls Wirtschaftsfreiheit) des Beschuldigten geht (BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236). Überdies ist in der Lehre umstritten, ob die Verzichtsmöglichkeit, wovon der Gesetzgeber ausgeht, mit dem Verfassungs- und Konventionsrecht vereinbar ist (Hansjakob, a.a.O., Art. 225 StPO N 13). Aus diesem Grund verlangt die Lehre hohe Anforderungen an die Gültigkeit der Erklärung des Verzichts auf eine kontradiktorische Verhandlung und das Recht auf Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht. Schliesslich ist zu beachten, dass bei einer Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO die Trennung der verschiedenen Funktionen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gewahrt bleiben, überdies ohne Verlust der erneuten Möglichkeit des Weiterzugs an die Beschwerdeinstanz des Obergerichts. Die vom Beschuldigten verlangte Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ist somit von diesem durchzuführen. 2. Abteilung, 21. Februar 2011 (2N 11 2) |"}