Folglich kommt dem Beschwerdeführer als blossem Anzeigeerstatter die Legitimation nicht zu, die Verfahrenseinstellung mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2. Abteilung, 15. Juni 2011 (2N 11 15) |