Der Beschwerdeführer als blosser Anzeigeerstatter kann durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen X. Y. in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht tangiert sein. Er ist als von einer angeblichen strafbaren Handlung Betroffener nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil Beschwerde zu erheben. Wohl kann er sich zivilrechtlich auf Art. 41 OR stützen, aber gestützt darauf kann ein rechtlich geschütztes Interesse unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht hergeleitet werden. Folglich kommt dem Beschwerdeführer als blossem Anzeigeerstatter die Legitimation nicht zu, die Verfahrenseinstellung mit Beschwerde nach Art.