322 StPO N 6). 5.6. (¿) Der Beschwerdeführer in der Rolle des blossen Geschädigten, dem es im Strafverfahren an erster Stelle um die Bestrafung von X. Y. geht, ist nicht befugt, die Verfahrenseinstellung mit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu rügen. Denn die gleichmässige Durchsetzung des Strafanspruchs ist grundsätzlich Sache des Staates bzw. dafür ist die Staatsanwaltschaft verantwortlich (Art. 16 StPO). Der Beschwerdeführer als blosser Anzeigeerstatter kann durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen X. Y. in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht tangiert sein.