322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können ohne unmittelbare Betroffenheit in ihren Rechten die Einstellungsverfügung nicht anfechten (Küffer, Basler Komm., Basel 2011, Art. 105 StPO N 8 f. und N 12, Art. 118 StPO N 10 und Art. 322 StPO N 6).