104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 StPO). 5.5. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass die geschädigte Person nicht Partei ist, sondern ein "anderer Verfahrensbeteiligter" im Sinn von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Hingegen wird die geschädigte Person zur Partei, wenn sie sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert. Eine Anzeige verleiht der anzeigenden Person keine weitergehenden Rechte, namentlich keine eigentlichen Verfahrensrechte, ausser sie wird in ihren Rechten unmittelbar betroffen (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art.